Arbeitszeitgesetz (geltende Fassung)
Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsruhe und Aufzeichnung nach dem Arbeitszeitgesetz sowie die vollständige Erfassung der Arbeitszeit.
Regeln und Rechtsgrundlagen (9)
ARBZG-DAILY-MAX– § 3 ArbZGARBZG-AVERAGE– § 3 Satz 2 ArbZGARBZG-BREAK– § 4 ArbZGARBZG-REST– § 5 Abs. 1 ArbZGARBZG-REST-REDUCED– § 5 Abs. 2 ArbZGARBZG-NIGHT– § 2 Abs. 3 bis 5, § 6 ArbZGARBZG-SUNDAY– §§ 9 bis 11 ArbZGARBZG-OVERTIME-RECORD– § 16 Abs. 2 ArbZGARBSCHG-RECORD– § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; BAG 1 ABR 22/21
Rechtsstand ab 01.07.1994
Änderungen
Version 2026.10.103.10.2026aktuell
- ARBSCHG-RECORD: Ein Arbeitstag ohne erfasstes Ende gilt erst dann als unvollständig, wenn der Folgetag begonnen hat und die offene Schicht nicht mehr laufen kann. Neuer Parameter openShiftToleranceSeconds: 10 Stunden 45 Minuten nach dem Einstempeln (Höchstarbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG und längste Mindestpause nach § 4 ArbZG). Eine Nachtschicht, die vor Mitternacht beginnt und deren Beginn erst nach Mitternacht übertragen wird, erzeugt keine Warnung mehr.
Version 2026.09.230.09.2026
- Neue Regel ARBSCHG-RECORD für die vollständige Erfassung der Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG 1 ABR 22/21): Ein Arbeitstag ohne erfasstes Ende wird ab dem Folgetag als Warnung gemeldet.
- Die bisherige Regel ARBZG-RECORD heißt ARBZG-OVERTIME-RECORD und betrifft nur noch die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG (Aufbewahrung zwei Jahre, keine eigene Frist).
- Der Parameter für eine taggleiche Aufzeichnung entfällt. Fristen für die Aufzeichnung prüft Zeitavo nur noch nach einer Rechtsgrundlage, die eine Frist vorsieht.
Version 2026.09.124.09.2026
- Erste Fassung mit den Regeln zur täglichen Höchstarbeitszeit und zum Durchschnitt (§ 3 ArbZG), zu Ruhepausen (§ 4 ArbZG), zur Ruhezeit und ihrer Verkürzung in einzelnen Branchen (§ 5 ArbZG), zur Nachtarbeit (§ 2 Abs. 3 bis 5, § 6 ArbZG), zur Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 bis 11 ArbZG) und zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 ArbZG).