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Transparenz

Regelprofile und ihre Änderungen

Zeitavo prüft Arbeitszeiten nach versionierten Regelprofilen. Hier stehen die aktuellen Fassungen mit ihren Regeln und Rechtsgrundlagen und jede Änderung.

So lesen Sie das Protokoll

Jeder Hinweis nennt seine Quelle.

Jeder Hinweis in Zeitavo nennt die Regel-ID, die Version des Regelprofils und die Rechtsgrundlage. Mit diesem Protokoll lässt sich nachvollziehen, welche Fassung zu welchem Zeitpunkt galt. Abweichungen aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder behördlichen Bewilligungen stellt Ihr Unternehmen selbst ein; sie stehen nicht hier.

Die Regelprofile bilden gesetzliche Grenzen ab und sind keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitrechts bleibt beim Arbeitgeber. Welche Sonderregelungen einzelner Branchen Zeitavo nicht oder nur teilweise prüft, steht unter Branchen und Sonderregelungen.

Aktuelle Regelprofile

Arbeitszeitgesetz (geltende Fassung)

DE-ArbZG-current · Grundprofil · Version 2026.10.1

Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsruhe und Aufzeichnung nach dem Arbeitszeitgesetz sowie die vollständige Erfassung der Arbeitszeit.

Regeln und Rechtsgrundlagen (9)
  • ARBZG-DAILY-MAX – § 3 ArbZG
  • ARBZG-AVERAGE – § 3 Satz 2 ArbZG
  • ARBZG-BREAK – § 4 ArbZG
  • ARBZG-REST – § 5 Abs. 1 ArbZG
  • ARBZG-REST-REDUCED – § 5 Abs. 2 ArbZG
  • ARBZG-NIGHT – § 2 Abs. 3 bis 5, § 6 ArbZG
  • ARBZG-SUNDAY – §§ 9 bis 11 ArbZG
  • ARBZG-OVERTIME-RECORD – § 16 Abs. 2 ArbZG
  • ARBSCHG-RECORD – § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; BAG 1 ABR 22/21

Rechtsstand ab 01.07.1994

Änderungen

  1. Version 2026.10.103.10.2026aktuell

    • ARBSCHG-RECORD: Ein Arbeitstag ohne erfasstes Ende gilt erst dann als unvollständig, wenn der Folgetag begonnen hat und die offene Schicht nicht mehr laufen kann. Neuer Parameter openShiftToleranceSeconds: 10 Stunden 45 Minuten nach dem Einstempeln (Höchstarbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG und längste Mindestpause nach § 4 ArbZG). Eine Nachtschicht, die vor Mitternacht beginnt und deren Beginn erst nach Mitternacht übertragen wird, erzeugt keine Warnung mehr.
  2. Version 2026.09.230.09.2026

    • Neue Regel ARBSCHG-RECORD für die vollständige Erfassung der Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG 1 ABR 22/21): Ein Arbeitstag ohne erfasstes Ende wird ab dem Folgetag als Warnung gemeldet.
    • Die bisherige Regel ARBZG-RECORD heißt ARBZG-OVERTIME-RECORD und betrifft nur noch die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG (Aufbewahrung zwei Jahre, keine eigene Frist).
    • Der Parameter für eine taggleiche Aufzeichnung entfällt. Fristen für die Aufzeichnung prüft Zeitavo nur noch nach einer Rechtsgrundlage, die eine Frist vorsieht.
  3. Version 2026.09.124.09.2026

    • Erste Fassung mit den Regeln zur täglichen Höchstarbeitszeit und zum Durchschnitt (§ 3 ArbZG), zu Ruhepausen (§ 4 ArbZG), zur Ruhezeit und ihrer Verkürzung in einzelnen Branchen (§ 5 ArbZG), zur Nachtarbeit (§ 2 Abs. 3 bis 5, § 6 ArbZG), zur Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 bis 11 ArbZG) und zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz (Vorschau)

DE-ArbZG-reform-draft-2026 · Grundprofil · Version 2026.06.3

Vorschau auf den Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Der Entwurf ist nicht beschlossen; das Profil ist nur auf ausdrücklichen Wunsch aktivierbar und ersetzt nicht das geltende Recht.

Regeln und Rechtsgrundlagen (10)
  • ARBZG-DAILY-MAX – § 3 ArbZG
  • ARBZG-AVERAGE – § 3 Satz 2 ArbZG
  • ARBZG-BREAK – § 4 ArbZG
  • ARBZG-REST – § 5 Abs. 1 ArbZG
  • ARBZG-REST-REDUCED – § 5 Abs. 2 ArbZG
  • ARBZG-NIGHT – § 2 Abs. 3 bis 5, § 6 ArbZG
  • ARBZG-SUNDAY – §§ 9 bis 11 ArbZG
  • ARBZG-DRAFT-RECORD – ArbZG-Referentenentwurf 2026 (Aufzeichnung am Tag der Arbeitsleistung)
  • ARBSCHG-RECORD – § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; BAG 1 ABR 22/21
  • ARBZG-WEEKLY-MAX – ArbZG-Referentenentwurf 2026 (wöchentliche Höchstarbeitszeit per Tarifvertrag)

Rechtsstand ab 18.06.2026

Änderungen

  1. Version 2026.06.303.10.2026aktuell

    • ARBZG-DRAFT-RECORD und ARBSCHG-RECORD bewerten einen offenen Arbeitstag erst, wenn die offene Schicht nicht mehr laufen kann (Parameter openShiftToleranceSeconds, 10 Stunden 45 Minuten nach dem Einstempeln). Das Ende einer Nachtschicht, die nach Mitternacht endet, gilt damit nicht schon nach Mitternacht als verspätet.
  2. Version 2026.06.230.09.2026

    • Die Aufzeichnung am Tag der Arbeitsleistung ist eine eigene Regel ARBZG-DRAFT-RECORD, die es nur in diesem Profil gibt.
    • Die vollständige Erfassung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (ARBSCHG-RECORD) gilt wie im geltenden Profil.
  3. Version 2026.06.125.09.2026

    • Erste Fassung nach dem am 17./18.06.2026 bekannt gewordenen Entwurf: elektronische Aufzeichnung am Tag der Arbeitsleistung; eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit nur aufgrund eines Tarifvertrags.

Jugendarbeitsschutzgesetz

DE-JArbSchG · Schutzprofil für eine Personengruppe · Version 2026.10.1

Grenzen für Beschäftigte unter 18 Jahren. Die Branchenausnahmen nach § 14 Abs. 2 und §§ 16, 17 JArbSchG sind nicht abgebildet.

Regeln und Rechtsgrundlagen (8)
  • JARBSCHG-DAILY – § 8 JArbSchG
  • JARBSCHG-DAILY – § 8 Abs. 1 JArbSchG
  • JARBSCHG-BREAK – § 11 JArbSchG
  • JARBSCHG-REST – § 13 JArbSchG
  • JARBSCHG-NIGHT – § 14 JArbSchG
  • JARBSCHG-5DAY – §§ 15 bis 18 JArbSchG
  • JARBSCHG-SHIFT-TIME – § 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 JArbSchG
  • JARBSCHG-MULTI-EMPLOYER – § 4 Abs. 5 JArbSchG

Rechtsstand ab 01.05.1976

Änderungen

  1. Version 2026.10.130.09.2026aktuell

    • Neue Regel JARBSCHG-SHIFT-TIME zur Schichtzeit nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 JArbSchG: höchstens 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, in Gaststätten, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden.
    • Neue Regel JARBSCHG-MULTI-EMPLOYER: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden nach § 4 Abs. 5 JArbSchG zusammengerechnet, soweit die Angaben dazu erfasst sind.
  2. Version 2026.09.125.09.2026

    • Erste Fassung mit den Regeln zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG), zu Ruhepausen (§ 11 JArbSchG), zur Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG), zur Nachtruhe (§ 14 JArbSchG) und zur Fünf-Tage-Woche (§§ 15 bis 18 JArbSchG).

Mutterschutzgesetz

DE-MuSchG · Schutzprofil für eine Personengruppe · Version 2026.10.1

Grenzen für schwangere und stillende Frauen nach dem seit 01.01.2018 geltenden Mutterschutzgesetz.

Regeln und Rechtsgrundlagen (6)
  • MUSCHG-DAILY – § 4 Abs. 1 MuSchG
  • MUSCHG-DAILY – § 4 Abs. 2 MuSchG
  • MUSCHG-NIGHT – § 5 Abs. 1, § 28 MuSchG
  • MUSCHG-DAILY – § 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG
  • MUSCHG-SUNDAY – § 6 MuSchG
  • MUSCHG-MULTI-EMPLOYER – § 4 Abs. 1 Satz 5 MuSchG

Rechtsstand ab 01.01.2018

Änderungen

  1. Version 2026.10.130.09.2026aktuell

    • Neue Regel MUSCHG-MULTI-EMPLOYER: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden nach § 4 Abs. 1 Satz 5 MuSchG zusammengerechnet, soweit die Angaben dazu erfasst sind.
  2. Version 2026.09.125.09.2026

    • Erste Fassung mit den Regeln zur täglichen und doppelwöchentlichen Arbeitszeit und zur Ruhezeit (§ 4 MuSchG), zur Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr (§ 5 Abs. 1, § 28 MuSchG) und zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 6 MuSchG).

Mutterschutzgesetz für Minderjährige

DE-MuSchG-minor · Schutzprofil für eine Personengruppe · Version 2026.09.1

Zusätzliche Grenzen für schwangere oder stillende Frauen unter 18 Jahren.

Regeln und Rechtsgrundlagen (1)
  • MUSCHG-DAILY – § 4 Abs. 1 Satz 2 MuSchG

Rechtsstand ab 01.01.2018

Änderungen

  1. Version 2026.09.125.09.2026aktuell

    • Erste Fassung mit den zusätzlichen Grenzen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 MuSchG.

Arbeitszeitgesetz für Fahrerinnen und Fahrer im Straßentransport

DE-ArbZG-21a-RoadTransport · Sonderprofil für einen gesetzlichen Geltungsbereich · Version 2026.10.1

Sonderprofil nach § 21a ArbZG für Beschäftigte, die als Fahrerin, Fahrer, Beifahrerin oder Beifahrer im Straßentransport eingesetzt werden; es ersetzt im gesetzlichen Geltungsbereich die betroffenen Parameter des geltenden Profils.

Regeln und Rechtsgrundlagen (6)
  • ARBZG-BREAK – § 4 ArbZG; keine Kurzpausen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG (§ 21a Abs. 6 Satz 2 ArbZG)
  • ARBZG-ROAD-TRANSPORT – § 21a Abs. 5 ArbZG i. V. m. Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006
  • ARBZG-ROAD-TRANSPORT – § 21a Abs. 4 Satz 2 ArbZG
  • ARBZG-ROAD-TRANSPORT – § 21a Abs. 4 ArbZG
  • ARBZG-ROAD-TRANSPORT – § 21a ArbZG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 RL 2002/15/EG
  • ARBZG-ROAD-TRANSPORT – § 21a Abs. 8 ArbZG

Rechtsstand ab 01.09.2006

Änderungen

  1. Version 2026.10.101.10.2026aktuell

    • Erste Fassung mit der Regel ARBZG-ROAD-TRANSPORT: höchstens 60 Stunden je Woche und im Durchschnitt 48 Stunden über vier Kalendermonate (§ 21a Abs. 4 ArbZG), bei Nachtarbeit höchstens zehn Stunden innerhalb von 24 Stunden, Ruhezeit elf Stunden ohne Verkürzung, keine Kurzpausen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.
    • Erklärte Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern zählen mit (§ 21a Abs. 8 ArbZG); Bereitschaftszeit ist eine bei Beginn als Bereitschaft erklärte Pause (§ 21a Abs. 3 ArbZG).

Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz

DE-MiLoG · Aufzeichnungspflicht · Version 2026.09.2

Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 MiLoG für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen nach § 2a SchwarzArbG.

Regeln und Rechtsgrundlagen (1)
  • MILOG-RECORD – § 17 Abs. 1 MiLoG

Rechtsstand ab 01.01.2015

Änderungen

  1. Version 2026.09.230.09.2026aktuell

    • Die Aufzeichnungspflicht ist ein eigenes Profil für Aufzeichnungspflichten mit Rechtsgrundlage, Geltungsbereich, Pflichtangaben, Frist (spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages) und Aufbewahrung (zwei Jahre).
    • Neue Anwendungsregeln, die der Arbeitgeber je Beschäftigung bestätigt: Ausnahmen nach der MiLoDokV (MILOG-EXEMPT; die Entgeltschwellen sind noch nicht hinterlegt, die Ausnahme wird deshalb nicht angewendet) und die vereinfachte Aufzeichnung nur der Dauer nach § 1 MiLoAufzV (MILOG-SIMPLIFIED).
  2. Version 2026.09.125.09.2026

    • Erste Fassung als Schutzprofil mit der Regel MILOG-RECORD (§ 17 Abs. 1 MiLoG): Aufzeichnung innerhalb von sieben Tagen, Aufbewahrung zwei Jahre.

Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

DE-AEntG · Aufzeichnungspflicht · Version 2026.09.1

Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach § 19 AEntG in Betrieben, für die eine Rechtsverordnung oder ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach dem AEntG gilt.

Regeln und Rechtsgrundlagen (1)
  • AENTG-RECORD – § 19 Abs. 1 AEntG

Rechtsstand ab 29.09.2026

Änderungen

  1. Version 2026.09.130.09.2026aktuell

    • Erste Fassung mit der Regel AENTG-RECORD (§ 19 Abs. 1 AEntG). Frist (sieben Kalendertage) und Aufbewahrung (zwei Jahre) sind wie bei § 17 Abs. 1 MiLoG angenommen.

Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

DE-AUEG · Aufzeichnungspflicht · Version 2026.09.1

Aufzeichnung der Arbeitszeit von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern durch den Entleiher nach § 17c AÜG, wenn eine Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG gilt.

Regeln und Rechtsgrundlagen (1)
  • AUEG-RECORD – § 17c Abs. 1 AÜG

Rechtsstand ab 29.09.2026

Änderungen

  1. Version 2026.09.130.09.2026aktuell

    • Erste Fassung mit der Regel AUEG-RECORD (§ 17c Abs. 1 AÜG). Frist (sieben Kalendertage) und Aufbewahrung (zwei Jahre) sind wie bei § 17 Abs. 1 MiLoG angenommen.

Aufzeichnungspflicht im Straßentransport

DE-ArbZG-21a · Aufzeichnungspflicht · Version 2026.10.1

Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit von Fahrerinnen und Fahrern im Straßentransport nach § 21a Abs. 7 ArbZG.

Regeln und Rechtsgrundlagen (1)
  • ARBZG-ROAD-TRANSPORT – § 21a Abs. 7 ArbZG

Rechtsstand ab 01.09.2006

Änderungen

  1. Version 2026.10.101.10.2026aktuell

    • Erste Fassung: Aufzeichnung ohne eigene Frist, Aufbewahrung zwei Jahre; Beschäftigte erhalten auf der Datenschutz-Seite eine Kopie ihrer Aufzeichnungen (§ 21a Abs. 7 ArbZG).

Aufzeichnungspflicht in der Fleischwirtschaft

DE-GSA-Fleisch · Aufzeichnungspflicht · Version 2026.10.1

Elektronische und manipulationssichere Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 GSA Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft (Schlachtung einschließlich Zerlegung und Fleischverarbeitung nach § 2 Abs. 1 GSA Fleisch).

Regeln und Rechtsgrundlagen (1)
  • GSA-FLEISCH-RECORD – § 6 Abs. 1 GSA Fleisch

Rechtsstand ab 01.01.2021

Änderungen

  1. Version 2026.10.101.10.2026aktuell

    • Erste Fassung mit der Regel GSA-FLEISCH-RECORD (§ 6 Abs. 1 GSA Fleisch): Der Beginn der Arbeitszeit muss unmittelbar bei Arbeitsaufnahme aufgezeichnet sein (höchstens fünf Minuten später nach dem Zeitstempel des Servers), Ende und Dauer am Tag der Arbeitsleistung. Spätere Aufzeichnungen, auch Korrekturen und spät übertragene Offline-Stempelungen, meldet Zeitavo als verspätete Aufzeichnung.
    • Die Aufzeichnung ist elektronisch und manipulationssicher, die Aufbewahrung beträgt zwei Jahre.
    • Vor- und Nachbereitungszeiten wie Umkleiden, Waschen, Rüsten und innerbetriebliche Wege weist die Personalabteilung innerhalb der erfassten Arbeitszeit aus.
    • Neue Anwendungsregel, die der Arbeitgeber je Beschäftigung bestätigt: Ausnahme für das Fleischerhandwerk nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch (GSA-FLEISCH-CRAFT-EXEMPT); ohne Bestätigung gilt die Pflicht.