Binnenschifffahrt
Nicht geprüftFahrpersonal auf Binnenschiffen
Für das Fahrpersonal gelten die Arbeits- und Ruhezeiten der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung. Zeitavo prüft diese Regeln nicht; die allgemeinen Prüfungen nach dem Arbeitszeitgesetz können für diese Gruppe abweichen.
Offshore-Tätigkeiten
Nicht geprüftBeschäftigte bei Offshore-Tätigkeiten im Sinne der Offshore-Arbeitszeitverordnung
Die Offshore-Arbeitszeitverordnung lässt längere tägliche Arbeitszeiten und Sonntagsbeschäftigung mit Ausgleich zu. Zeitavo prüft diese Regeln nicht; die allgemeinen Prüfungen können Hinweise auf Verstöße zeigen, die nach der Verordnung zulässig sind, und deren eigene Grenzen übersehen.
Seearbeit
Nicht geprüftBesatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne von § 3 SeeArbG
Für Besatzungsmitglieder gilt anstelle des Arbeitszeitgesetzes das Seearbeitsgesetz. Zeitavo prüft dessen Arbeits- und Ruhezeiten nicht; Hinweise der allgemeinen Prüfungen haben für diese Gruppe keine Grundlage.
Luftfahrt (Besatzungsmitglieder)
Nicht geprüftBesatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen; das Bodenpersonal fällt unter das allgemeine Arbeitszeitrecht
Für Besatzungsmitglieder gelten anstelle der Arbeits- und Ruhezeitregeln des Arbeitszeitgesetzes die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten. Zeitavo prüft diese nicht; Hinweise der allgemeinen Prüfungen haben für diese Gruppe keine Grundlage.
Bergbau unter Tage
Nicht geprüftBeschäftigte im Bergbau unter Tage
Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit, und bei hohen Temperaturen gelten kürzere Arbeitszeiten. Zeitavo bildet diese Regeln nicht ab; die allgemeinen Prüfungen können die Arbeitszeit dieser Gruppe zu niedrig ansetzen.
Straßentransport
Teilweise geprüftFahrerinnen, Fahrer und Beifahrende bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne von § 21a ArbZG
Für Beschäftigungen, die als Fahrtätigkeit im Straßentransport nach § 21a ArbZG gekennzeichnet sind, prüft Zeitavo das Sonderprofil DE-ArbZG-21a-RoadTransport: höchstens 60 Stunden je Woche und 48 Stunden im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen, höchstens 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden mit Nachtarbeit, Zusammenrechnung mit angegebenen Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern, Aufzeichnung mit zwei Jahren Aufbewahrung und eine Kopie der Aufzeichnungen für die Beschäftigten. Lenk- und Ruhezeiten nach dem EU-Fahrpersonalrecht, verkürzte und aufgeteilte Ruhezeiten und tarifliche Abweichungen nach § 21a Abs. 6 ArbZG prüft Zeitavo nicht.
Fleischwirtschaft
Teilweise geprüftBetriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 GSA Fleisch (Schlachtung einschließlich Zerlegung, Fleischverarbeitung)
Zeitavo prüft die Aufzeichnung nach § 6 Abs. 1 GSA Fleisch mit dem Profil DE-GSA-Fleisch, sobald der Betrieb das Branchenmerkmal Fleischwirtschaft trägt: Beginn unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer am Tag der Arbeitsleistung, gemessen am Server-Zeitstempel; verspätete Aufzeichnungen sind eigene Befunde. Die Aufzeichnung ist elektronisch und manipulationssicher (unveränderliche Ereignisse, Korrekturhistorie, Audit-Hash-Kette) und wird mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Fremdnützige Vor- und Nachbereitungszeiten (Umkleiden, Waschen, Rüsten, innerbetriebliche Wege) können innerhalb der gestempelten Arbeitszeit kategorisiert und exportiert werden. Die unten genannten Punkte prüft Zeitavo nicht.
Öffentlicher Dienst: Beamtinnen, Beamte und übertragenes Beamtenrecht
Nicht geprüftBeamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die Dienstbehörde nach § 19 ArbZG das Arbeitszeitrecht der Beamten übertragen hat
Für Beamtinnen und Beamte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht, sondern die Arbeitszeitverordnung des Bundes oder des jeweiligen Landes. Zeitavo prüft diese Regeln nicht.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Teilweise geprüftBeschäftigte der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Das Arbeitszeitgesetz gilt außerhalb des liturgischen Bereichs. Zeitavo prüft die allgemeinen Regeln; Beschäftigte im liturgischen Bereich können an der Beschäftigung ausgenommen werden. Abweichungen aus kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen prüft Zeitavo nicht.
Krankenhäuser, Pflege und Betreuung
Teilweise geprüftKrankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
Zeitavo prüft die allgemeinen Regeln und die verkürzte Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG mit Ausgleich, wenn der Betrieb als Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung gekennzeichnet ist. Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und tarifliche Abweichungen prüft Zeitavo nicht oder nur eingeschränkt.
Stand des Scope-Registers: Version 2026.10.3, geprüft am 02.10.2026.